Thomas Müller weist in einem Beitrag auf Ärztezeitung online darauf hin, dass es im Rahmen der Sterbehilfe juristisch wenig bedeutsam ist, ob eine lebenserhaltende Maßnahme beendet oder gar nicht erst begonnen wird. Allerdings gebe es in der Praxis große Unsicherheiten. Sei die Entscheidung gefallen, lebenserhaltende Maßnahmen einzustellen, dann hätten viele Ärzte ein großes Problem damit, einmal begonnene Maßnahmen abzubrechen. Laut einer Untersuchung an der Charité Berlin aus dem Jahr 2012 seien vor allem die Beatmung, Intubation, Ernährung und Flüssigkeitszufuhr weitgehend tabu. Leichter falle es Ärzten auf die Einleitung einer neuen Therapie zu verzichten.
Betreuungsrecht
Zwangsbehandlungen auch außerhalb von geschlossenen Einrichtungen?
Am 12.11.2015 fand die Herbstkonferenz der Justizminister der Länder in Berlin statt. Dabei stand auch die Zwangsbehandlung auf der Tagesordnung (TOP I.10). Die Justizminister stellen zunächst fest, dass die geltende Rechtslage, wonach eine Einwilligung des Betreuers in die notwendige medizinische Zwangsbehandlung eines Betreuten nur dann genehmigt werden kann, wenn der Betreute sich in einer geschlossenen Unterbringung befindet. Dies führe in verschiedenen Fallgestaltungen zu erheblichen Unzuträglichkeiten für den Betreuten und auch zu Rechtsunsicherheiten bei den damit befassten Gerichten. Deswegen bitten die Justizminister das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz um Prüfung, ob und inwieweit eine Rechtsgrundlage für eine ärztliche Zwangsbehandlung außerhalb einer geschlossenen Unterbringung geschaffen werden muss. Zumindest in bestimmten Fallgestaltungen.
Zwangsbehandlung: Attest reicht nicht, Gutachter notwendig!
Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter hinzugezogen werden muss, wenn ein psychisch Kranker zwangsbehandelt werden soll (8.7.2015, Az. XII ZB 600/14). Mehr lesen
Advance Care Planning: Die bessere Patientenverfügung?
Die Ärztezeitung online berichtet über eine neue Form für die klassische Patientenverfügung: das Advance Care Planning (ACP). Das neue Modell lässt sich als eine dynamisierte Form der Patientenverfügung verstehen. Dabei wird der Wille des (potenziellen) Patienten nicht nur punktuell festgeschrieben, sondern wiederholt und unter wechselnden Bedingungen erfragt. Dadurch soll die Selbstbestimmung besser ermittelt und umgesetzt werden. Nachteile sind unter anderem, dass die Berater mehr Zeit als sonst benötigen. Außerdem ist es gerade bei Demenzpatienten schwierig zu ermitteln, inwieweit sie ihre persönliche Zukunft gedanklich (noch) zu erfassen vermögen. Gelingt das ACP jedoch, so könnte dies mehr Sicherheit und Zufriedenheit für Patienten und Angehörige bewirken.