Am 8.5.2018 hat das Sozialgericht Fulda entschieden (Az. S 7 SO 73/16): Ein Mensch mit Behinderung, der im Rahmen einer ambulanten 24-Stunden-Betreuung in häuslicher Umgebung versorgt wird, hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in voller Höhe, wenn eine stationäre Versorgung im Einzelfall unzumutbar ist. Ein Umzug hätte „erhebliche negative Auswirkungen auf die psychische Stabilität des Klägers nach sich gezogen“, heißt es in der Entscheidung. Das familiäre Bedürfnis des Klägers bestehe gerade in der engen Beziehung zur Mutter und sei durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz geschützt. Gegen eine stationäre Versorgung spreche nicht zuletzt der Umstand, dass der Kläger (Pflegegrad 5) im häuslichen Umfeld dauerhaft von vertrauten Personen betreut und versorgt würde, was im stationären Rahmen in der Intensität nicht möglich sei. Ohne ständige Anregungen und „Impulsgaben“ würden die in den vergangenen Jahren mit Unterstützung der Mutter erworbenen Fähigkeiten zum Stillstand kommen oder sich gar zurückbilden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Eingliederungshilferecht
Das neue Bundesteilhabegesetz: Handreichung soll Leistungserbringern helfen
Die Pflegestärkungsgesetze haben einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Das Bundesteilhabegesetz versucht für Menschen mit Behinderung die Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention in der Eingliederungshilfe umzusetzen. Alle drei Gesetze zusammen führen zu sehr weit reichenden Änderungen. Eine neue Handreichung, die in Zusammenarbeit des Paritätischen Gesamtverbandes und der Rechtsanwaltskanzlei Hohage, May und Partner, entstanden ist, richtet sich an die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe. Sie hat zum Ziel, die wesentlichen Änderungen im System und die notwendigen Handlungsbedarfe aufzuzeigen. Mit ihrer Hilfe sollen die Leistungserbringer die nächsten Umsetzungsschritte beginnen können.
Forderung für Menschen mit Behinderung: Leistungen „aus einer Hand“ beibehalten!
Das neunte Sozialgesetzbuch versucht, Leistungen für Menschen mit Behinderung möglichst „aus einer Hand“ zu gewähren. Deswegen müssen die Betroffenen nicht zu den an sich zuständigen Leistungsträgern pilgern und dort jeweils ihre Leistung abholen. Das ist ein mühsames Geschäft. Die neusten Planungen der Bundesregierung für ein Bundesteilhabegesetz wollen nun aber wieder zurück in diese Richtung. Dagegen wenden sich jedoch die Experten des 6. Deutschen Sozialgerichtstag, der letzte Woche in Potsdam stattfand. Mehr lesen
Gesetzentwurf für ein Bundesteilhabegesetz vorgelegt – kompletter Systemwechsel?
Die Bundesregierung will die gesellschaftliche Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen deutlich stärken. Dazu hat sie dem Bundestag nun ihren Gesetzentwurf für ein Bundesteilhabegesetz (BTHG) (pdf, 5,4 MB) vorgelegt. Mit dem Gesetz soll die Behindertenpolitik in Deutschland im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt werden, heißt es im Entwurf. Außerdem wolle man einen kompletten Systemwechsel. Und: Mit der Erhöhung der Vermögensfreibeträge und der Befreiung der Ehe- und Lebenspartner aus der Finanzierungspflicht soll es künftig möglich sein, deutlich mehr vom eigenen Einkommen zu behalten, so die Regierung. Mehr lesen