Eltern können ein Testament so gestalten, dass ihr behindertes Kind zwar deren Erbe wird, es gleichwohl aber weiterhin Leistungen von der Sozialhilfe beziehen kann. Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen macht auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.10.2016 (Az. 10 U 13/16) aufmerksam. Ein sogenanntes Behindertentestament stellt keine sittenwidrige Benachteiligung des Sozialhilfeträgers dar, es ist damit wirksam.
Erbrecht
Pflege von Angehörigen kann Erbansprüche bringen
Kinder oder Enkel, die ihre Eltern bzw. Großeltern gepflegt haben, können mehr erben als andere Verwandte. Das gilt auch dann, wenn sie neben ihrem Job gepflegt haben. Nach § 2057a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht nämlich eine Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich, wenn ein „Abkömmling“ den Verstorbenen „während längerer Zeit gepflegt hat“. Darauf weist biallo.de (Rolf Winkel), ein Verbraucherportal für private Finanzen, in einem aktuellen Beitrag hin. Der Autor erläutert die gesetzliche Regelung und gibt Tipps für die Umsetzung.
Urteil: Vorgeschriebenes Testament ist zwar unwirksam, aber nicht strafbar
Im Jahre 2009 änderte die Erblasserin aus Dortmund ihr Testament ab. Die entsprechende Erklärung war von ihrer Tochter vorbereitet worden, die Erblasserin hat das Dokument dann nur noch unterschrieben. Ein solches Testament ist zwar unwirksam, denn es muss vom Errichtenden komplett handschriftlich verfasst sein. Allerdings hat die Tochter damit keine Urkundenfälschung begangen. Denn die Erblasserin hat sich die in dem Schriftstück enthaltene Erklärung zu eigen gemacht und diese als eigene gelten lassen. Damit liegt keine unechte Urkunde vor, so das Oberlandesgericht Hamm in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil (12.7.2016, Az. 10 U 83/15).
Hoffnung auf Erbschaft zerbricht: Muss Erblasser nun Lohn zahlen?
Die Beklagte, eine 1924 geborene Dame, hatte im November 2010 ein Testament erstellt. Darin hat sie ihren Neffen und dessen Ehefrau als Erben eingesetzt. Dieses Testament zerriss sie aber im Oktober 2013 bei einem Streit über die Erteilung einer Vollmacht. Daraufhin verlangte die Ehefrau des Neffen von der Beklagten die Vergütung von insgesamt 345 Stunden mit einem Stundensatz von 15 Euro. Ihre Forderung hatte sie auf einem Karopapier handschriftlich zusammengestellt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage jedoch in zweiter Instanz abgewiesen. Mehr lesen