Aktuell ist folgender Fall vor dem Amtsgericht Konstanz bekanntgeworden (Beschluss vom 10.5.2016, Az. 3 F 174/15): Ein 92-Jähriger wollte seine 40-jährige Pflegekraft adoptieren. Das Gericht hat das jedoch abgelehnt. Es komme darauf an, ob das Eltern-Kind-Verhältnis von der auf Dauer angelegten Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt sei (wie typischerweise bei leiblichen Eltern und ihren Kindern). Hier stand aber die finanzielle Absicherung der Pflegeperson im Vordergrund: Der pflegebedürftige Mann hatte die Pflegeperson als Erbin eingesetzt und man wollte durch die Adoption Erbschaftssteuer sparen. Außerdem habe die Bekanntschaft zwischen beiden gerade einmal acht Monate gedauert. Auch das entgeltliche Arbeitsverhältnis zwischen beiden sowie der geistige Zustand des Pflegebedürftigen sprächen gegen ein besonderes Näheverhältnis.
Familienrecht
Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern: Zukünftig soll Gericht entscheiden
Die freiheitsentziehende Unterbringung von Minderjährigen unterliegt bereits jetzt der Genehmigung durch das Familiengericht. Dagegen gilt für freiheitsentziehende Maßnahmen in Krankenhäusern, Heimen oder Pflegeeinrichtungen ausschließlich das elterliche Sorgerecht. Dies will die Bundesregierung nun ändern. Der Staat müsse freiheitsentziehende Maßnahmen überwachen und Kinder vor einer missbräuchlichen Ausübung des Elternrechts schützen. Das soll mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern“ (pdf, 0,8 MB) geschehen. Die Bundesregierung hat die Novelle soeben in den Bundestag eingebracht. Mit ihr soll die Rechtslage bei Kindern der bereits für Erwachsene geltenden Regelung angeglichen werden.
Ehepartner sollen sich automatisch gegenseitig vertreten dürfen
Ehepartner sind grundsätzlich nicht berechtigt, sich gegenseitig zu vertreten. Die Heirat reicht dazu nicht. Man muss sich regelrecht bevollmächtigen. Der Bundesrat möchte nun, dass sich Ehegatten und Lebenspartner im Bereich der Gesundheitssorge und Fürsorge künftig automatisch vertreten dürfen. Er hat dazu am 14.10.2016 eine Gesetzesinitiative beschlossen: Ist eine volljährige Person aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage, für sich zu entscheiden und hat die betroffene Person nichts Gegenteiliges geäußert, so darf der Partner die mit dem Krankheitsfall unmittelbar zusammenhängenden Angelegenheiten für eine begrenzte Zeit regeln. Er kann dann beispielsweise in ärztliche Heilbehandlungen einwilligen, Behandlungsverträge mit Ärzten und Krankenhäusern abschließen oder Ansprüche des Partners gegenüber der Krankenversicherung geltend machen.
Kinder müssen nicht für jedes Pflegeheim der Eltern aufkommen!
Die Konstellation kommt häufig vor: Ein Pflegebedürftiger kann die Heimkosten nicht finanzieren, das Sozialamt springt ein. Allerdings wird dann versucht, die Kinder zur Kostentragung heranzuziehen. Im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts sollen sie zumindest einen Teil der Kosten übernehmen und an das Sozialamt abführen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden (Beschluss vom 7.10.2015, Az. XII ZB 26/15), dass der Sozialhilfeträger berücksichtigen muss, wenn ein Kind ein günstigeres Heim als das tatsächlich bezogene benennen kann (das aber eine ausreichende Versorgung gewährleisten muss). Der Pflegebedürftige darf zwar ein teureres Heim – in gewissen Grenzen – auswählen. Die Sozialhilfe muss auch für die fehlenden Kosten einspringen. Der Unterhaltsverpflichtete muss aber nicht für die Kosten des teureren Heimes aufkommen.