Gesundheitsrecht
Impfpflicht gegen Masern für Pflegekräfte in der ambulanten Intensivpflege
Der Deutsche Bundestag hat am 14. November 2019 das Masernschutzgesetz beschlossen. Das Gesetz soll am 1. März 2020 in Kraft treten. Danach müssen bestimmte Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Betroffen sind Pflegekräfte, die in der ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen eingesetzt sind. Die betreffenden Personen müssen den Leitungen der Einrichtungen vor Beginn ihrer Betreuung oder Tätigkeit einen Nachweis über den Impfschutz vorlegen. Wer am 1. März 2020 bereits betreut wird oder tätig ist, muss den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.
ICD-11 kommt: Videospielsucht und Burnout gelten erstmals als Krankheit
Die 72. Weltgesundheitsversammlung (World Health Assembly, WHA) hat am 25.05.2019 die 11. Revision der ICD verabschiedet. Sie ist das Ergebnis 12-jähriger internationaler Entwicklungsarbeit von 96 Mitgliedsstaaten. Mit der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten (ICD) werden Krankheiten, Symptome und Verletzungsursachen weltweit standardisiert verschlüsselt. Neu aufgenommen wurden z. B. Videospielsucht, zwanghaftes Sexualverhalten, Trennungsangst und Burnout. Nationale Übersetzungen der ICD-11 dienen unter anderem für Abrechnungen und die Qualitätssicherung. Die neue ICD tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Es gibt eine flexible Übergangszeit von 5 Jahren. Weitere Informationen gibt es beim Deutschen Institut für Dokumentation und Information.
Nierenspende aus Sierra-Leone: Kasse muss dafür nicht zahlen
Der Kläger war auf der Suche nach einer Nierenspende. Seine Familienmitglieder kamen nicht in Frage. Ein Mann aus Sierra-Leone erklärte sich dazu bereit. Es handelte sich um den Bruder eines Mannes, mit dem der Kläger in einem Verein seit 20 Jahren zusammen arbeitete. Doch die Krankenkasse des nierenkranken Mannes weigerte sich, die Kosten für die Transplantation zu übernehmen. Zu Recht, hat das Sozialgericht Berlin am 12. März 2019 geurteilt (Az. S 76 KR 1425/17). Die Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil sich der Spender und der Kläger nicht „in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen“ würden. Das fordert aber § 8 Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes. Es habe nicht etwa der Kläger den Kontakt zum Spender aufgenommen, so das Gericht. Vielmehr sei die Initiative vom Bruder des Spenders ausgegangen. Er habe noch nicht einmal den Spender direkt angesprochen, sondern eine allgemeine Frage an die Familie gerichtet, ob „einer seiner Geschwister“ zur Spende bereit wäre. Außerdem habe der Spender seine Bereitschaft zur Spende zu einem Zeitpunkt erklärt, zu dem er den Kläger noch gar nicht persönlich gekannt habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.