Der Deutsche Bundestag hat gesterndas „Zweite Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende (GZSO)“ beschlossen. Nach dem zweiten Durchgang im Bundesrat kann das nicht zustimmungspflichtige Gesetz voraussichtlich Anfang April in Kraft treten. Die Tansplantationsabeauftragten bekommen mehr Zeit und Befugnisse. Krankenhäuser werden besser vergütet. Und die Empfänger können Angehörigen des Spenders in einem anonymen Schreiben danken.
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Legionellen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen: Gefahr aus dem Duschkopf?
Legionellen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen können Panik auslösen. Doch ruhig Blut: Wer die von der Trinkwasserverordnung vorgeschriebenen Vorgaben zur Prävention einhält, der hat in der Regel alles Notwendige getan. In diesem Zusammenhang klären Unternehmen, die beim Schutz gegen Legionellen ihre Leistungen anbieten, gerade über Duschköpfe als einen Hort von Legionellen auf. Doch das Robert-Koch-Institut beruhigt: Legionellen werden vor allem durch Aerosole („Vernebelung“) übertragen. Beim Duschen entstehe jedoch kaum Aersole. Deswegen sei das Duschen „wahrscheinlich nicht mit einem höheren Risiko verbunden ist als der Kontakt mit Leitungswasser aus einem Wasserhahn“ (RKI-Ratgeber zur Legionellose). Mehr Infos zu „Legionellen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen“ gibt es in einem Beitrag von mir, der in der Oktober-Ausgabe von „Heilberufe – Das Pflegemagazin“ erscheint.
Abgabe von Suizidmitteln: Gutachten widerspricht Urteil
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im März letzten Jahres entschieden: Der Staat darf Zugang zu Suizidmitteln „in extremen Ausnahmesituationen“ nicht verwehren. Nun hat der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio ein Gutachten (pdf, 0,6 MB) vorgelegt. Sein Ergebnis: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich als verfassungsrechtlich nicht haltbar. Es bestehe keine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, dem Sterbewilligen die für den Freitod notwendigen Mittel zu verschaffen oder ihm dem Zugang zu ermöglichen. Außerdem liege kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Sterbewilligen vor, wenn der Staat den Erwerb von Suizidmitteln verweigere.
Suizid: Staat darf Zugang zu Betäubungsmitteln „in extremen Ausnahmesituationen“ nicht verwehren
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll – vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Daraus kann sich im extremen Einzelfall ergeben, dass der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren darf, das dem Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vor wenigen Tagen entschieden. Mehr lesen