Die Tochter einer Heimbewohnerin möchte bei der Durchführung von pflegerischen Maßnahmen dabei sein. Das hat die Pflegeeinrichtung jedoch untersagt. Die Tochter, die auch Betreuerin für ihre Mutter ist, hat deswegen Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie ist der Auffassung, dass bei einer ambulanten Versorgung zu Hause auch niemand auf die Idee käme, den für den Pflegebedürftigen Handelnden während der Pflege aus dem Zimmer zu schicken. Unterstützt wird die Tochter von der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA). Die Organisation berichtet auf ihrer Internetseite ausführlich über den Hintergrund.
Grundrechte
Neues Informationsblatt: Wahlrecht der Menschen mit Demenz
Personen, die unter Totalbetreuung bestehen, dürfen an der kommenden Bundestagswahl nicht teilnehmen. So bestimmt es § 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz. Wie sieht es aber bei Menschen aus, bei denen das nicht der Fall ist, die jedoch an Demenz leiden. Hier bestehen viele Unsicherheiten. Das Informationsblatt „Wahlrecht und Demenz“ der Deutschen Alzheimer Gesellschaft (pdf, 0,1 MB) schafft Klarheit. Zum Beispiel auch bei der Frage, inwieweit andere Personen bei dem Wahlvorgang unterstützen dürfen.
Rauchverbot in Pflegeeinrichtungen: Sorgfältige Abwägung notwendig!
Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) beschäftigt sich in einem aktuellen Beitrag mit dem Rauchen in Pflegeeinrichtungen. Die BIVA weist darauf hin, dass es einerseits das gute, grundgesetzlich verankerte Recht der Pflegebedürftigen ist, zu rauchen. Andererseits gibt es Sicherheitsgefahren und es sind Nichtraucher zu schützen. Diese Interessen müssen sorgfältig und in jedem Einzelfall gesondert gegeneinander abgewogen werden. Nur dann ist nach Ansicht der BIVA ein Rauchverbot möglich. Auf welche Kriterien es dabei ankommt, das erläutert der Beitrag.
Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen Strafbarkeit geschäftsmäßiger Sterbehilfe ab
Vier Mitglieder des Vereins Sterbehilfe Deutschland e.V hatten vor dem Bundesverfassungsgericht Eilanträge gegen den neuen § 217 Strafgesetzbuch eingereicht. Dort ist das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe geregelt. Nun unterlagen sie mit ihrem Antrag. Insgesamt wögen die Nachteile bei Außervollzugsetzung der Vorschrift schwerer als die nachteiligen Folgen, die den Beschwerdeführern durch deren Weitergeltung entstehen. Über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Mehr lesen