Die Mitarbeiter hatten, wie schon häufig zuvor, einen Bewohner in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung allein baden lassen. Dabei hat er sich schwer verbrüht. Heime müssen dann dafür haften, wenn sie nicht genug getan haben, um ihre Bewohner zu schützen. Eine Aufsicht wäre in diesem Fall nicht notwendig gewesen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 22. August 2019 (Az. III ZR 113/18). Dann muss der Bewohner aber technisch geschützt werden. Hier hatte die Einrichtung jedoch nicht dafür gesorgt, dass die Norm „DIN EN 806-2“ umgesetzt worden war. Danach wird für erwärmtes Trinkwasser in Krankenhäusern, Schulen und Seniorenheimen eine Höchsttemperatur von 43 °C, in Kindergärten und Pflegeheimen sogar von nur 38 °C empfohlen. Die tatsächliche Temperatur lag aber deutlich darüber. Der BGH konnte die Sache nicht abschließend klären und verwies die Angelegenheit deswegen an das Berufungsgericht zurück.
Haftungsrecht
Aufklärung vor einer Operation: Wie im „Beipackzettel“?
In einem Beipackzettel zu einem Medikament finden sich meist auch Angaben zur Häufigkeit von Nebenwirkungen. Das geht dann von „sehr häufig“ (Nebenwirkung bei mehr als einem Fall pro 10 Behandelten) bis hin zu „Einzelfälle“ (äußerst selten). Ein Mann, bei dem nach einer Knieoperation Komplikationen aufgetreten waren, verklagte nun die Klinik, weil er nicht anhand einer solchen Definition aufgeklärt worden sei. Der Bundesgerichtshof hat die Klage jedoch abgewiesen (Urteil vom 29. Januar 2019, Az. VI ZR 117/18). Zwar muss ein Patient durchaus aufgeklärt werden. Auch Häufigkeiten von möglichen Komplikationen sind anzugeben. Eine punktgenaue Angabe in Prozent oder einer anderen feststehenden Definition sei aber nicht notwendig.
Patient behauptet Hygienemangel: Wer muss welche Fakten vortragen?
Der aktuelle Fall: Eine Patientin aus Lüneburg verklagt eine Klinik auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Unter anderem wegen Hygienemängeln. In ihrem Zimmer habe eine Mitpatientin die Wände mit Kot beschmiert. Auch sei die Dusche verschimmelt gewesen. Wer muss nun die Fakten dazu vortragen? Wer trägt also die sogenannte Darlegungslast? Der Bundesgerichtshof sagt in seinem Urteil vom 19. Februar 2019 (Az. VI ZR 505/17): Zunächst einmal muss der Patient die Hygienemängel glaubhaft machen. Mehr kann von ihm nicht verlangt werden, da er die Hintergründe zur hygienischen Situation, zum Hygienemanagement und zur Entstehung von Infektionen nicht kennt. Nun ist das Pflegeunternehmen an der Reihe und muss vortragen, dass die Hygienestandards eingehalten wurden. Dazu kann es z. B. Desinfektions-, Reinigungs- sowie Hygienepläne vorlegen. Weil all das vom Berufungsgericht nicht ausreichend aufgeklärt worden ist, wurde der Rechtsstreit wieder dorthin zurückverwiesen.
Verbrühung im Krankenbett: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Das linke Bein des Patienten war gerade für ca. zehn Minuten in einem Gerät zur Massage fixiert. Da wollte er sich aus einer Thermoskanne heißes Wasser eingießen. Das ergoss sich dann aber teilweise über seine Hüfte und führte zu einer Verbrühung. Den Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber der Klinik lehnte das Amtsgericht München jedoch ab (Urteil vom 30.1.2019, Az. 122 C 6558/18). Die Kanne war weder defekt noch glitschig. Der Mann hätte warten müssen, bis die nur 10 Minuten dauernde Fixierung im Bett beendet gewesen wäre.