Heimordnungsrecht
Beabsichtigte Pflegeheimschließung – Verwaltungsgericht entlässt Träger nicht aus der Pflicht
Ein Träger wollte ein von ihm betriebenes Pflegeheim zum 31. Juli 2019 schließen. Als es zeitlich eng wurde, hat er von der Stadt Karlsruhe verlangt, dass diese für die anschließende Unterbringung der Heimbewohner sorgen möge. Nachdem die Stadt jedoch keinen Bescheid erlassen hatte, zog der Träger zu Gericht. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz („Eilverfahren“) jedoch abgelehnt (Beschluss vom 29. Juli 2019, Az. 3 K 4871/19). Begründung: Letztlich ginge es um Ansprüche der Heimbewohner, etwa bei drohender Obdachlosigkeit. Diese könne der Träger aber nicht in seinem Namen geltend machen. Außerdem scheiterte der Träger mit seinem Feststellungsantrag. Er wollte die Stadt Karlsruhe verpflichtet sehen, die Heimbewohner über den 31. Juli 2019 hinaus zu pflegen, zu betreuen und zu beherbergen.
Bayern: Neue Verwaltungsvorschrift zu Nachtdienst und Prüfturnus
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat eine neue Verwaltungsvorschrift zur Festlegung des Nachtdienstschlüssels herausgegeben. Und zur Reduzierung der Prüfungshäufigkeit. Neu: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind bei der Berechnung des Nachtdienstschlüssels grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Pflegebedürftigen sind daher wie rüstige Bewohner zu behandeln. Außerdem wurden die Vorgaben für die Turnusprüfungen konkretisiert. Diese können bis zu zwei Jahre ausgesetzt werden. Das Schreiben kann hier abgerufen werden.
Anordnung zur Einzelzimmerquote: Pflegeheim wehrt sich erfolgreich
Nach dem nordrhein-westfälischen Wohn- und Teilhabegesetz müssen Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Juli 2018 eine Einzelzimmerquote von mindestens 80 Prozent aufweisen. Weil das zwei Pflegeheimen noch nicht gelungen war, hatten die Stadt Köln und der Landkreis Gütersloh sogenannte Wiederbelegungssperren erlassen. Dagegen haben die Pflegeheime einstweiligen Rechtsschutz beantragt. In zweiter Instanz hatten sie Erfolg (Beschlüsse des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2019, Az. 12 B 43/19 und 12 B 1435/18). Die Sperre ist damit erst einmal vom Tisch (erst in den späteren Hauptsacheverfahren wird endgültig entschieden). Begründung: Die Pflegeheime hätten immerhin Um- und Neubaumaßnahmen eingeleitet. Außerdem berufen sich die Aufsichtsbehörden auf eine Verordnung aus dem Jahr 2008, die hier gar nicht greife. Auch sei, angesichts des finanziellen und organisatorischen Aufwands, der durch die Erfüllung der Einzelzimmerquote entstehe, die Umsetzungsfrist von vier Jahren zu knapp bemessen.