
Kann ein Pflegebedürftiger sich nicht mehr um die Verwaltung seines Taschengelds kümmern, dann muss das ein anderer erledigen. Zum Beispiel Pflegeeinrichtungen. Doch diese sind nicht besonders scharf darauf. Deswegen verweisen sie gerne einmal auf den Betreuer des Pflegebedürftigen. Der Bayerische Patienten- und Pflegebeauftragte hat nun jedoch klargestellt, dass ein Betreuer dazu nicht verpflichtet werden kann. Mehr lesen