Mit dieser Frage beschäftigt sich die Rechtsberatung des BIVA (Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.). Kurz zusammengefasst: Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist die Befristung eines Wohn- und Betreuungsvertrags (Heimvertrag) nur dann möglich, wenn dies den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht. Sinnvoll ist das zum Beispiel, wenn der Pflegebedürftige erst in ein paar Monaten zu einem Angehörigen ziehen kann, bis dahin aber versorgt sein muss. Eine Einrichtung ihrerseits kann grundsätzlich keine Befristung vorschreiben. Allenfalls kann sie in konkret benannten Fällen nach § 8 Abs. 4 WBVG die Versorgung ausschließen, weil die dafür erforderlichen Mittel (Personal und Ausstattung) nicht gegeben sind. Und dann kündigen, wenn die Voraussetzungen eingetreten sind. Der komplette Beitrag des BIVA findet sich hier.
Heimvertragsrecht
Urteil: Kautionsvereinbarung im Heimvertrag ist wirksam
Nach § 14 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz können Heimbetreiber mit den Bewohnern vereinbaren, dass diese eine Kaution (bzw. Sicherheit) leisten müssen. In Absatz 4 dieser Vorschrift ist das allerdings eingeschränkt, bzw. ausgeschlossen, wenn der Bewohner bestimmte Leistungen von den Pflegekassen oder Sozialhilfeträgern bezieht. Wenn das Heim allerdings mit einem sogenannten Selbstzahler einen Heimvertrag abschließt, wenn also weder Pflegekasse noch Sozialhilfe, sondern alleine der Bewohner für die Heimkosten aufkommt, dann greift diese Einschränkung nicht. Das hat das Oberlandesgericht Köln jetzt klargestellt (Urteil vom 16.12.2016, Az. 6 U 71/16) und eine entsprechende Klausel im Heimvertrag für wirksam erachtet.
Nach mehreren Vorfällen: Heim darf rauchendem Bewohner kündigen!
Eine Pflegeeinrichtung kann den Heimvertrag nach § 12 Abs. 1 S. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Nach einem aktuell bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Münster vom 12.12.2016 (Az. 2 O 114/16) stellt das beharrliche Rauchen trotz Rauchverbots einen solch wichtigen Grund dar. Es ging um einen starken Raucher, der mehrere Schwelbrände in seinem Zimmer verursacht hatte. Er hatte immer wieder Zigarettenstummel in den Papierkorb geworfen. Das als letztes Mittel verhängte Rauchverbot für sein Zimmer ignorierte der Bewohner jedoch beständig, so dass ihm die Heimleitung kündigte. Zu Recht, wie das Gericht in seinem Urteil bestätigte. Selbst wenn der Bewohner nicht schuldhaft gehandelt haben sollte, ist eine Kündigung zum Schutz der anderen Bewohner gerechtfertigt, so die Richter.
Kasse nimmt Höherstufung zurück: Rückzahlungsanspruch des Heimbewohners?
Ein Heimträger veranlasst für eine Heimbewohnerin im Jahr 2011 eine Höherstufung (von Pflegestufe I auf II). Diese wird von der Kasse auch genehmigt, im Jahr 2014 dann aber rückwirkend (und rechtswirksam) zurückgenommen. Die Heimbewohnerin verlangt nun vom Träger des Heimes den erhöhten Eigenanteil für die Zeit zwischen 2011 und 2014 zurück, insgesamt fast 23.000 Euro. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 3.3.2017, Az. I-12 U 80/16, pdf, 4,5 MB) sah tatsächlich einen Anspruch der klagenden Bewohnerin, denn das Heim war ungerechtfertigt bereichert. Aber: Für die Rückabwicklung müssen die wechselseitigen Ansprüche saldiert werden: Auf der einen Seite der erhöhte Eigenanteil, auf der anderen Seite die erbrachten Leistungen des Heimes. Da das Heim aber über den gesamten Zeitraum hinweg Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II erbracht hat, blieb von dem Rückzahlungsanspruch der Frau kaum noch etwas übrig: 1.660,83 Euro.