Haben Heimbewohner Anspruch auf einen Zimmerschlüssel?

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) meint in einem aktuellen Beitrag: Ja! Durch die vertragliche Begründung eines Wohnsitzes erhielten die Bewohner ein Besitzrecht an dem Wohnraum. Damit verbunden sei das Hausrecht und somit die Entscheidungsbefugnis darüber, wer das Zimmer betreten dürfe. Draus leite sich der Anspruch auf einen eigenen Zimmerschlüssel ab. Es sei mit modernen Schließmechanismen durchaus möglich, bei Gefahr im Verzug Zimmer auch von außen zu öffnen.

Streit im Heim? Neue Broschüre hilft bei außergerichtlicher Schlichtung!

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn es bei einer vertraglichen Meinungsverschiedenheit in einer Pflegeeinrichtung keine einvernehmliche Lösung gibt, dann können Pflegeheimbewohner vor Gericht ziehen. Das dauert womöglich aber lange und kostet Geld. Besser ist mitunter eine außergerichtliche Schlichtung. Über diese informiert eine neue Broschüre, die von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO) in Zusammenarbeit mit der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) herausgegeben wird. Das 26-seitige Heft kann kostenlos bestellt werden bei BAGSO e.V., Thomas-Mann-Str. 2-4, 53111 Bonn, bestellungen@bagso.de, www.bagso.de.

Tochter muss rückständige Heimkosten ihrer verstorbenen Mutter zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Tochter hat beim Einzug ihrer Mutter in ein Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. In diesem Fall muss sie für rückständige Heimkosten haften, auch wenn sie die Erbschaft ihrer Mutter ausgeschlagen hat. Auch ein möglicher Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz hilft ihr nicht weiter. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. Mehr lesen

Heimvertrag: Hinweis auf Schlichtungsmöglichkeit fehlt häufig!

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft, das auch auf Heimverträge Anwendung findet. Jeder Heimbewohner kann im Konfliktfall eine Streitschlichtung beantragen. Mittlerweile ergänzt § 6 Abs. 2 Nr. 4 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), dass im Heimvertrag bestimmte Angaben zur Schlichtung gemacht werden müssen. Wie die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) nun mitteilt, hat eine Prüfung zahlreicher Verträge ergeben, dass die notwendigen Hinweise häufig fehlen. Unerlässlich ist der Hinweis auf die Bereitschaft des Heimbetreibers, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Zudem müssen geeignete Schlichtungsstellen genannt werden, an die sich der Verbraucher wenden kann.