Unter welchen Voraussetzungen darf ein Bewohner den Heimvertrag kündigen?

RA Thorsten Siefarth - LogoDiese Frage wird durch § 11 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes beantwortet. Es gibt zum einen die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung. Diese muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats erklärt werden – und zwar schriftlich. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. Außerdem darf man immer zwei Wochen nach Vertragsbeginn (und ohne Einhaltung einer Frist) kündigen. Schließlich gibt es noch die außerordentliche und fristlose Kündigung. Die ist dann möglich, wenn die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zumutbar ist. Z.B. weil gravierende Pflegefehler vorgefallen sind.

Bewohnerin hat Schreienfälle: Pflegeheim darf ihr kündigen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Kündigung eines Platzes in einem Pflegeheim ist für den Inhaber eine schwierige Angelegenheit. Es geht nur dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 12 Abs. 1 WBVG). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss aber anerkannt, dass ein solcher gegeben sein kann, wenn eine Bewohnerin unter ständigen Schreianfällen leidet und dadurch Mitbewohner einschüchtert, belästigt und verängstigt und auch Pflegekräfte völlig entnervt sind (Beschluss vom 22.7.2016, Az. 8 W 38/16).

Bewohnerin hat ständig Schreianfälle: Heim darf ihr kündigen

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Heimbewohnerin hat ständig Schreianfälle. Die übrigen Bewohner fühlen sich durch das oftmals stundenlange laute Schreien eingeschüchtert, belästigt und auch verängstigt. Das Schreien ist auch dann zu hören, wenn die Bewohnerin in ihrem Zimmer ist. In allgemein zugänglichen Räumlichkeiten können sich Gruppen durch das Schreien teilweise nicht mehr aufhalten, sich unterhalten oder gemeinsame Aktionen unternehmen. Das Heim durfte der Bewohnerin deswegen nach § 12 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes aus wichtigem Grund kündigen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.7.2016, Az. 8 W 38/16).

Neuer Rahmenvertrag in Hamburg soll mehr Pflegekräfte für Einrichtungen bringen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Träger von Pflegeeinrichtungen, zusammengeschlossen in der Hamburgischen Pflegegesellschaft e.V. (HPG), die Pflegekassen und die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz haben einen neuen Rahmenvertrag und neue Personalrichtwerte für die Hamburger Pflegeheime vereinbart. Ab dem 1. Januar 2017 werden damit in der Hansestadt etwa 540 Pflegekräfte mehr für die Pflegebedürftigen da sein. Damit soll erreicht werden, dass die mit der Pflegereform ab 2017 kommenden höheren Leistungen der Pflegekassen sich auch in einer besseren Personalsituation niederschlagen. Damit ist Hamburg Vorreiter und hat als erstes Bundesland einen entsprechenden Rahmenvertrag auf den Weg gebracht.