Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken untersagt in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (pdf) (2.7.2014, Az. 1 U 143/13) eine Vereinbarungen, nach denen Angehörige oder Betreuer unbegrenzt für Kosten eines Pflegeplatzes einstehen sollen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen einen Anbieter der Kurzzeitpflege. Ob eine Mithaftung bei Pflegeverträgen überhaupt zulässig ist, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.
Heimvertragsrecht
Auszug aus einem Pflegeheim vor dem Ende der Kündigungsfrist
Wer aus einem Pflegeheim vor dem Ende der Kündigungsfrist auszieht, der haftet selbstverständlich für die noch offenen Kosten. Das schließt sogar Anteil ein, den die Pflegekasse zahlt. Das hat das Amtsgericht Gelnhausen entschieden (26.3.2014, Az. 52 C 1178/13). Die Pflegekasse hatte mit dem Auszug des Bewohners die Zahlung ihres Anteils – nach § 43 Abs. 2 SGB XI zu Recht – eingestellt. Der Heimbewohner war ab diesem Zeitpunkt also für die kompletten Heimkosten in der Pflicht. Andererseits muss sich ein Pflegeheim die durch den früheren Auszug ersparten Kosten anrechnen lassen und seine Rechnung an den Bewohner nach § 7 Abs. 5 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz entsprechend kürzen.
Urteil: Nach dem Sterbetag kein Anspruch der Heime auf Fortzahlung des Entgelts
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat ein Urteil der 1. Instanz bestätigt: Die Fortgeltungsklauseln in Heimverträgen bleiben weiterhin untersagt. Diese Klauseln erlauben es Heimen, nach dem Sterbetag des Bewohners für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen Kosten für Wohnraum und Investitionen zu verlangen. Das Landesverwaltungsamt Halle hatte einer Reihe von Trägern von Alten- und Pflegeheimen in Sachsen-Anhalt die Verwendung der so genannten Fortgeltungsklausel in Heimverträgen mit Bewohnern, welche Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen, untersagt. Mehr lesen