Kasse muss für Versorgung eines suprapubischen Blasenkatheters zahlen

Es ging um die Versorgung in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Erbringt ein Pflegedienst dort Leistungen der häuslichen Krankenpflege, dann muss die Krankenkasse die Kosten dafür übernehmen (§ 37 SGB V). Allerdings nicht für „einfachste Maßnahmen“. Das Sozialgericht Stuttgart hält die Versorgung eines suprapubischen Blasenkatheters jedoch nicht für eine „einfachste Maßnahme“ (Urteil vom 23. Juni 2021, Az. S 15 KR 636/20). Unter anderem deswegen, weil bei der Klägerin Entzündungen und symptombehaftete Harnwegsinfekte vorlagen. Also muss die Kasse den Pflegedienst bezahlen. Mehr Infos gibt es bei Juris.

Corona-Sonderregeln für ärztliche verordnete Leistungen bis 31. März 2021 verlängert

Angesichts des anhaltend dynamischen Infektionsgeschehens hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die geltenden Corona-Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen um weitere zwei Monate bis 31. März 2021 verlängert. Die Sonderregeln betreffen insbesondere die Möglichkeit der Videobehandlung, Verordnungen nach telefonischer Anamnese, verlängerte Vorlagefristen für Verordnungen sowie verschiedene Erleichterungen bei Verordnungsvorgaben. Einen Überblick über sämtliche verlängerten Sonderregeln liefert der G-BA hier.

Krankschreibung künftig per Videosprechstunde möglich

Frau vor Notebook daneben Stethoskop

Am 16. Juli hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, die Krankschreibung auch über eine Videosprechstunde zuzulassen. Die Entscheidung fielt unabhängig von der Coronavirus-Pandemie. Die wichtigste Voraussetzung: Der Versicherte muss der behandelnden Arztpraxis bekannt sein. Mehr lesen

Neues Gesetz zur Intensivpflege im Bundestag verabschiedet

Frau mit Zugängen liegt in Krankenhausbett mit

Am Donnerstag hat der Bundestag das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) verabschiedet. Es wurde nach heftigen Protesten noch in letzter Sekunde mehrfach geändert. Sehr umstritten war die Wahlfreiheit der Patienten. Intensivpflege sollte ursprünglich nur noch im Ausnahmefall in der eigenen Wohnung stattfinden können. Jetzt heißt es im Gesetz: „Berechtigten Wünschen der Versicherten ist zu entsprechen“. Ob damit die Wahlfreiheit erhalten bleibt? Immerhin ist jetzt vorgesehen, dass außerklinische Intensivpflege in Pflege- und Behindertenheimen, Wohneinheiten und auch „in der eigenen Häuslichkeit“ erbracht werden kann. Außerdem gibt es für die Intensivpflege neue Qualitätsvorgaben. Zudem muss der MDK jährlich die medizinisch-pflegerische Versorgung „in der eigenen Häuslichkeit“ prüfen. Krankenhäuser sowie Heime sind nun verpflichtet, Patienten wenn möglich von künstlicher Beatmung zu entwöhnen. Schließlich: Versicherte, die zu Hause gepflegt werden, müssen keine höheren Zuzahlungen entrichten als bei der Pflege in stationären Einrichtungen. Das Gesetz muss jetzt noch durch den Bundesrat.