Wer in allen Angelegenheiten unter Betreuung steht, der war bislang von der Wahl zum Bundestag ausgeschlossen (Totalbetreuung). Am 29. Januar 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Regelung im Bundeswahlgesetz für rechtswidrig erklärt. Nun hat es gestern Abend per einstweiligem Rechtsschutz entschieden, dass diese Betreuten bereits bei der Europawahl am 25. Mai 2019 mitmachen dürfen (Az. 2 BvQ 22/19). Die Betroffenen müssen dazu einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Übrigens: Eine derart schnelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist äußerst selten!
Öffentliches Recht
Fahrdienst für Patienten ist genehmigungspflichtig
Der Betreiber einer medizinischen Einrichtung für Physio- und Ergotherapie/Rehabilitation betreibt einen eigenen Fahrdienst. Dieser sorgt dafür, dass Patienten zwischen ihrer Wohnung und der medizinischen Einrichtung hin- und hertransportiert werden. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass dieser Fahrdienst der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt. Das kann auch für Pflegeunternehmen interessant sein, die einen solchen Dienst betreiben. Mehr lesen
Bereitstellen eines Fernsehers für Zimmer in Altenheim: Keine GEMA!
Der Bundesgerichtshof hat es für ein Hotel entschieden, was aber 1:1 auf ein Altenheim übertragen werden kann: Wenn der Betreiber der Einrichtung einen Fernseher zur Verfügung stellt und dieser nur über eine Zimmerantenne verfügt (hier DVB-T), dann muss der Betreiber keine Urheberabgabe, also keine GEMA-Gebühr zahlen (Urteil vom 17.12.2015, Az. I ZR 21/14). Mit dem bloßen Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, werde nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Eine öffentliche Wiedergabe liegt aber dann vor, wenn der Betreiber die Sendesignale über eine Verteileranlage an die einzelnen Geräte überträgt.
Ausschluss Betreuter vom Wahlrecht: Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention?
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, für die vom Betreuungsgericht dauerhaft für alle Angelegenheiten ein Betreuer bestellt werden musste, weil sie keine ihrer Angelegenheiten selbst besorgen können (Totalbetreuung). Gleiches gilt für bestimmte, in psychiatrischen Krankenhäusern untergebrachte Menschen, die für die Allgemeinheit gefährlich sind. Diese Regelung in § 13 des detuschen Wahlgesetzes könnte jedoch gegen die UN-Behindertenrechtskonvention verstoßen. Die Bundesregierung hat dazu eine Untersuchung in Auftrag gegeben. Mehr lesen