Pflegepersonal-Stärkungsgesetz löst Prozesslawine aus!

RA Thorsten Siefarth - LogoAus ganz Deutschland kommen erschreckende Berichte. So sind beim Sozialgericht Frankfurt innerhalb der vergangenen Woche rund 1.800 neue Klagen eingegangen. Dies entspricht dem durchschnittlichen Klageaufkommen von fünf Monaten im Jahr 2018. Bei den bayerischen Sozialgerichten wurden vergangene Woche 14.000 neue Klagen eingereicht. Erwartet wurden für 2018 insgesamt nur 40.000 Verfahren. Rheinland-Pfalz meldet gar 15.000 neue Klagen. Hintergrund ist das soeben verabschiedete Pflegepersonal-Stärkungsgesetz. Dieses sieht verkürzte Verjährungsfristen für Rückforderungen der Krankenkassen gegenüber den Krankenhäusern vor.  Die Gerichte stöhnen unter der Last. Alleine für die Registratur der Klagen müssen Sonderschichten eingesetzt werden. Völlig offen ist, wie die Richterinnen und Richter die Prozesslawine stemmen sollen.

Update (16.12.2018): In Bayern scheint es laut Pressemitteilung des Bayerischen Gesundheitsministeriums vom 14.12.2018 eine vergleichsweise Einigung zwischen AOK und Bayerischer Krankenhausgesellschaft zu geben.

Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid: So berechnen Sie die Frist richtig!

RA Thorsten Siefarth - LogoImmer wieder landen bei mir Widersprüche gegen ablehnende Bescheide der Kassen auf dem Tisch – die verfristet sind! Wie lässt sich das vermeiden? Zunächst ist wichtig: Die Frist beträgt nach § 84 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes einen Monat – nicht nur vier Wochen. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, dann beträgt die Frist sogar ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheides. Das Gesetz geht davon aus, dass dies drei Tage nach Aufgabe zur Post der Fall ist (Poststempel!). Nicht entscheidend ist also das Datum, an dem der Bescheid verfasst wurde. Geht der Bescheid nun aber später zu, dann gilt grundsätzlich das spätere Datum (§ 41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz). Beispiel: Die Krankenkasse lehnt mit Bescheid von heute, 30.10.2018, einen Antrag ab und gibt ihn am 2.11.2018 zur Post. Der Bescheid trifft am 7.11.2018 beim Versicherten ein. Die Widerspruchsfrist beginnt nicht am 2.11.2018 plus 3 Tage = 5.11.2018 zu laufen, sondern erst am 7.11.2018.

Bayern: An den Antrag auf das Landespflegegeld denken!

RA Thorsten Siefarth - LogoBislang wurden 285.000 Anträge auf das bayerische Landespflegegeld gestellt. Das hat das Bayerische Ministerium für Gesundheit und Pflege soeben bekannt gegeben. Allerdings dürften noch etliche Pflegebedürftige keinen Antrag gestellt haben. Anspruchsvoraussetzung ist Pflegegrad 2 oder höher. Außerdem müssen die Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben. Das Landespflegegeld ist unabhängig davon, ob der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim untergebracht ist oder zuhause lebt und versorgt wird. Das Landespflegegeld beträgt 1.000 Euro pro Jahr. Als staatliche Fürsorgeleistung ist das Landespflegegeld eine nicht steuerpflichtige Einnahme. Mehr Infos gibt es unter www.landespflegegeld.bayern.de.

Sozialrecht: Bei einem Beratungsfehler muss der Behördenträger haften!

RA Thorsten Siefarth - Logo„Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch“. So steht es in § 14 Satz 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I). Doch was passiert, wenn der Mitarbeiter einer Behörde oder eines Sozialversicherungsträgers bei der Beratung einen Fehler macht? Pech gehabt? Keinesfalls! Denn in diesem Fall kann Schadensersatz fällig werden. Das regelt § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Beratungspflicht ist also keinesfalls ein zahnloser Tiger. Das zeigt einmal mehr ein aktueller Fall, der vom Bundesgerichtshof entschieden wurde (Urteil vom 2.8.2018, Az. III ZR 466/16). Das Sozialamt hatte es versäumt, die Mutter eines jungen Mannes mit geistiger Behinderung darauf hinzuweisen, dass ihr Sohn Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben könnte. Nun wird wohl Schadensersatz fällig, über dessen Höhe ein unteres Gericht entscheiden muss.