Wer Pflegegeld bekommt, der muss nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Sozialgesetzbuch XI) Beratungsbesuche abrufen und diese gegenüber seiner Pflegekasse nachweisen. Ansonsten droht eine Kürzung des Pflegegeldes. Die Pflicht zum Beratungsbesuch war im letzten Jahr allerdings ausgesetzt. Diese Regelung wurde jedoch nicht verlängert. Der Beratungsbesuch ist nun wieder ein Muss. Wegen der COVID19-Pandemie muss dieser Besuch jedoch nicht persönlich erfolgen. § 148 SGB XI erlaubt es, zunächst bis einschließlich 31. März 2021, dass der Besuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz stattfinden kann. Der Pflegebedürftige muss dies gegenüber dem beratenden Pflegedienst ausdrücklich verlangen.
Sozialversicherungsrecht
Kostenloser „Artikel des Monats“ Juli 2019: Künstlersozialversicherung in Pflegeeinrichtungen
Auch Pflegeeinrichtungen müssen Beiträge an die Künstlersozialversicherung zahlen. Wenn sie z. B. einen Musiker für einen Tanztee engagieren. Oder einen Grafiker zur Erstellung von Publikationen. Alles Wissenswerte dazu findet sich in meinem „Artikel des Monats“ Juli 2019 (kostenloser Download, 1,2 MB). Ein Artikel aus dem Infobrief „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“. Vielen Dank an die WEKA Media GmbH & Co. KG für die Genehmigung der Veröffentlichung.
Seit 1. Juli sind Midijobs attraktiver: Verdienstgrenze gestiegen!
Bis dato dürfen Midijobber maximal 850 Euro pro Monat verdienen, um in den Genuss von reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen zu kommen. Zum 01.07.2019 wird die Gleitzone kräftig ausgeweitet, so dass Midijobber nun bis zu 1.300 Euro pro Monat verdienen dürfen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. hin. Mehr lesen
Hamburgisches Verfassungsgericht stoppt Pflege-Volksbegehren
Im März 2018 war eine Volksinitiative in Hamburg erfolgreich. Es ging um eine Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes mit dem Ziel, die Qualität der Versorgung der Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern zu verbessern. Daraufhin musst ein Volksbegehren zu dem Thema durchgeführt werden. Die eigentliche Abstimmung über das Gesetz. Doch das Hamburger Verfassungsgericht hat das Volksbegehren gestern gestoppt. Die Begründung ist zum einen formal: Das Volksbegehren hatte den ursprünglichen Gesetzentwurf zu stark überarbeitet. Die Richter sahen aber auch inhaltliche Mängel: Es sei nicht möglich, unterschiedliche inhaltliche Regelungsgegenstände – Pflege und Reinigung in Krankenhäusern – miteinander zu verknüpfen. Zudem könnten die vorgeschlagenen Personaluntergrenzen im Bereich der Pflege nicht in einem Landesgesetz geregelt werden. Zuständig sei Bund.