Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Bundessozialgerichts heute anhand mehrerer Fälle entschieden (Urteil vom 7. Juni 2019, Az. für Leitfall: B 12 R 6/18 R). Unternehmerische Freiheiten sind bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar, so das Gericht. Selbstständigkeit kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Hierfür müssen gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichen hierfür nicht.
Sozialverwaltungsrecht
Kostenloser Artikel des Monats: Fehler der Kassen bei Widersprüchen – Sechs Tipps!
Viele Kassen werden vom Bundesversicherungsamt kontrolliert. Dabei werden auch Mängel beim Umgang mit Widersprüchen moniert. Aus dem Mängelbericht der Kassenaufsicht habe ich sechs neue Tipps herausgearbeitet. Die können Sie nachlesen in meinem Artikel des Monats April (kostenloser Download, pdf, 1 MB).
Keine Werbung: Kommende Woche werden Unterlagen zur Sozialwahl verschickt!
Vielen ist unbekannt, dass die gesetzliche Sozialversicherung kein „Staatsunternehmen“ ist, sondern von den Versicherten selbst verwaltet wird. Deswegen gibt es für die Beschlussgremien gesonderte Wahlen, die Sozialwahlen. Aktuell sind über 51 Millionen Rentenversicherte, Rentner und Ersatzkassen-Mitglieder zur Wahl aufgerufen. Sie entscheiden über die Zusammensetzung der wichtigen Beschlussgremien bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Saarland und den Ersatzkassen BARMER, TK, DAK-Gesundheit, KKH und hkk. Ab Dienstag, dem 25. April, werden die Wahlunterlagen für die Sozialwahl 2017 verschickt. Mehr lesen
Bezirk Neukölln kürzt Rechnung von Pflegediensten generell erst einmal um 20 Prozent!
Der Bezirk Neukölln/Berlin muss Rechnungen der ambulanten Pflegedienste eigentlich innerhalb von drei Wochen bezahlen. Was tut er? Er zahlt generell erst mal nur 80 Prozent aus. Dann will er bei Kaffee und Kuchen nachrechnen. Differenzbeträge werden irgendwann später bezahlt. Zwei Mal im Jahr. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) meint zu Recht: Ein überforderter Bezirk leiht sich Geld von Pflegediensten! Mehr Infos in dessen Pressemitteilung.