In manchen Pflegeunternehmen zahlt der Arbeitgeber Buß- und Verwarnungsgelder, die der Mitarbeiter für falsches Parken erhält. Das Finanzamt Düsseldorf sah diese Gelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Nicht so das dortige Finanzgericht in einem aktuell veröffentlichten Urteil (4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L). Die Zahlung der Verwarnungsgelder sei aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Paketzustelldienst. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Steuerrecht
Urteil: Fortbildungskosten sind kein Arbeitslohn
Ein Arbeitgeber übernahm die Fortbildungskosten für einen Mitarbeiter. Das Finanzamt war der Ansicht, das sei ein Werbungskostenersatz. Die Beträge würden steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Doch das Finanzgericht Münster entschied anders (Urteil vom 09.08.2016, Az. 13 K 3218/13 L): Wenn das Eigeninteresse des Arbeitgebers überwiege, dann stelle die Zahlung keine Entlohnung dar. Im Pflegebereich dürfte dies bei organisatorischen Fortbildungen erfüllt sein. Bei einer fachlichen Fortbildung könnte das Eigeninteresse des Arbeitgebers darin liegen, dass er erweiterte Möglichkeiten zur Delegation hat. Im Einzelfall kommt es also auf die näheren Umstände an.
Kosten für Pflegedienst aus Polen können steuerlich abgesetzt werden
Ein Pflegedienst aus Polen erbrachte für eine ältere Dame vorwiegend hauswirtschaftliche Leistungen und Alltagsunterstützung. Die Kosten in Höhe von über 30.000 Euro wollte das Finanzamt nur als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ anerkennen und damit auf 4.000 Euro deckeln. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jedoch entschieden (Urteil vom 21.6.2016, Az. 5 K 2714/15), dass es sich um sogenannte außergewöhnliche Belastungen handelt, die grds. in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können. Das gilt selbst dann, wenn die Unterstützung durch Kräfte ohne pflegerische Ausbildung erfolgt. Allerdings muss man die „angemessenen Kosten“ nachweisen. Da reicht alleine die Rechnung des Pflegedienstes nicht, am besten man führt einen Leistungsnachweis oder ein Tagebuch. Außerdem muss das Pflegegeld (hier für die Pflegestufe II) abgezogen werden.
Termin für Steuererklärung naht: Auch Gesundheitskosten sind absetzbar
Die Steuererklärung muss im Normalfall am 31. Mai abgegeben sein. Die Ärztezeitung online weist darauf hin, dass auch Gesundheitskosten die Steuerlast senken können. Grundsätzlich gelte: „Alles, was vom Arzt verordnet wurde und nicht von der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung erstattet wird, kann eingereicht werden“. Allerdings muss jeder einen zumutbaren Eigenanteil selbst tragen. Wie hoch dieser gar nicht so hohe Anteil ist und welche Gesundheitskosten geltend gemacht werden können, das wird in dem Artikel genauer erläutert.