Ein Kind muss grds. erst dann für die Pflegekosten eines Elternteils zahlen, wenn es jährlich mehr als 100.000 Euro brutto verdient. Das ist im Unterhaltsrecht geregelt (Elternunterhalt). Nun hat das Oberlandesgericht München entschieden: Die Grenze liegt netto bei 5.000 bis 5.500 Euro. Mehr Infos gibt es bei der FAZ. Beschluss des OLG München vom 6. März 2024, Az. 2 UF 1201/23 e (Urteil im Volltext).
Unterhaltsrecht
Muss Pflegegeld in die Unterhaltsberechnung einfließen?
Die Eltern leben getrennt. Die gemeinsamen elfjährigen Zwillinge sind bei der Mutter, die gemeinsame vierzehnjährige Tochter beim Vater. Die Tochter verlangt von der Mutter Unterhalt. Diese erhält von der Pflegeversicherung für einen der beiden Zwillinge, der pflegebedürftig ist, Pflegegeld im höchsten Pflegegrad 5. Strittig war nun, ob dieses Pflegegeld in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden muss. Nein, teilt das Oberlandesgericht Stuttgart aktuell mit (Urteil vom 3.8.2017, Az. 16 UF 118/17). Das ginge nur im Mangelfall. Die verschärfte Haftung greife hier jedoch nicht, da mit dem Vater ein gut verdienender Verwandter zur Verfügung stehe.
Tochter muss ihrem Vater keinen Unterhalt zahlen
Manchmal sind Kinder auf Unterhaltszahlungen ihrer Eltern angewiesen. In späteren Jahren kann es auch umgekehrt sein und ein erwachsenes Kind muss für den Unterhalt eines bedürftigen Elternteils aufkommen. Zum Beispiel wenn es um die Finanzierung der pflegerischen Versorgung geht. In einem aktuellen Fall hat das Oberlandesgerichts Oldenburg jetzt aber die Unterhaltsverpflichtung einer erwachsenen Tochter verneint. Mehr lesen
Sozialamt will Pflegekosten zurück: BGH stärkt Rechte der unverheirateten Kinder
Das Sozialamt sprang mit monatlich 1000 Euro zur Finanzierung der Pflegekosten ein. Vom Sohn des Pflegebedürftigen wollte es ein Teil der Kosten wiederhaben, 271 Euro monatlich. Das Amt hatte bei der Berechnung seines „bereinigten Einkommens“ jedoch nur sein Kind berücksichtigt, nicht hingegen die Lebenspartnerin. Der Sohn des Pflegebedürftigen sei eben nicht verheiratet. Der Fall ging hoch bis zum Bundesgerichtshof. Und der hat gestern erstmals entschieden, dass auch ein unverheirateter Partner gegenüber dem anderen Versorgungsansprüche haben kann (Az. XII ZB 693/14). Insbesondere wenn der Partner nicht arbeitet, weil er sich um die Kinder kümmert. Diese wechselseitigen Ansprüche müssen bei der Berechnung durch das Sozialamt berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden.