Es ging um einen Mann, der an seine Schwester Wohnungseigentum übertragen hatte. Im Gegenzug erhielt er ein lebenslanges Wohnrecht. Außerdem verpflichtete sich die Schwester, ihren Bruder lebenslang zu pflegen. Später kam es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Geschwistern. Der Bruder sah deswegen die Pflegevereinbarung als hinfällig an und wollte die Rückübertragung der Immobilie. In den unteren Instanzen hatte der Mann keinen Erfolg, wohl aber vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser entscheidet mit Urteil vom 9. Juli 2021 (Az. V ZR 30/20): Ist das Verhältnis zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmenden heillos zerrüttet, so führt dies grds. zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Nach § 313 BGB kann der Übertragende eine Vertragsanpassung verlangen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil sogar vom Vertrag zurücktreten. All das gilt jedoch nicht, wenn die Zerrüttung eindeutig dem Übertragenden selbst anzulasten ist. Um die näheren Hintergründe noch genauer zu klären, hat der BGH den Fall zur erneuten Entscheidung an eine untere Instanz zurückverwiesen. Hier gibt es das Urteil im Volltext.
Zivilrecht
Bundesgerichtshof: Taschengeld eines Heimbewohners ist pfändbar
Keine Ratenzahlung für Senioren
Das Amtsgericht München hat soeben ein Urteil vom 13.4.2016 bekannt gemacht (Az. 171 C 28560/15, seit dem 9.1.2018 rechtskräftig). Danach darf ein Teleshoppingsender einer 84-jährigen Kundin die Bezahlung in Raten verweigern. Das sei keine Altersdiskriminierung, so das Münchner Gericht. Es lehnte den begehrten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3000 Euro ab. Begründung: „Es ist aber nun einmal so, dass mit gesteigertem Alter auch das Risiko des Ablebens ansteigt.“ In diesem Fall müsse sich der Verkäufer hinsichtlich der noch offenen Raten an die Erben halten. Das sei dann aber sehr aufwendig und das wirtschaftliche Ausfallrisiko steige deutlich an.
Verzugszinsen von Kassen: Pflegedienste müssen auf Formalien achten!
Es kommt immer wieder vor, dass die Kassen Leistungen der Pflegeunternehmen nicht oder nicht pünktlich bezahlen. Dann können die Pflegeunternehmen durchaus Zinsen verlangen. In einem jetzt bekannt gewordenen Fall ist das einem Pflegedienst aber nicht gelungen (Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.7.2016, Az. S 34 KR 1232/12). Der damalige Vertrag über häusliche Krankenpflege in Nordrhein-Westfalen sah vor, dass der Abrechnung an die Kasse die Original-Genehmigung beizulegen war. Weil das aber nicht geschah, war der Anspruch nicht fällig und es fielen damit keine Verzugszinsen an. Selbst wenn die Kasse die Rechnungen bezahlt.