
Ein Arbeitnehmer hatte im März 2020 einen Liter Desinfektionsmittel gestohlen. Der damalige Wert: 40 Euro. Wegen des Diebstahls wurde dem Arbeitnehmer außerordentlich und fristlos gekündigt. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jetzt in zweiter Instanz entschieden hat (Urteil vom 14. Januar 2021, Az. 5 Sa 483/20). Die Äußerungen des Arbeitnehmers seien nicht glaubhaft und entschuldigten ihn nicht. Noch dazu habe er das Desinfektionsmittel entwendet als dieses Mangelware war. Damit habe er in Kauf genommen, dass die übrigen Arbeitnehmer nicht ausreichend versorgt werden konnten. Obwohl der Arbeitnehmer lange bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, hielt das Gericht eine Abmahnung nicht für notwendig. Auch die Abwägung aller Umstände fiel zu Lasten des Arbeitnehmers aus. Mehr Infos gibt es in der Pressemitteilung des Gerichts (pdf).