Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 7. März 2019 (Az.: 9 K 1720/17) die Klage eines Pflegeheimbetreibers im Zollernalbkreis zurückgewiesen. Dieser wollte einen Personalschlüssel von 1:56 erstreiten. Hintergrund: Nach der baden-württembergischen Landespersonalverordnung muss in Pflegeheimen im Nachtdienst pro 45 Bewohner mindestens ein Beschäftigter eingesetzt werden. Abweichungen von dieser Mindestvorgabe sind im Einzelfall zwar möglich. Das Gericht sah dafür jedoch keine ausreichende Begründung. Es verwies vor allem auf Akut- oder Gefährdungssituationen. Dem Heimbetreiber half auch nicht, dass sein Konzept mit aktiver Tagesgestaltung und speziellen Abendangeboten zu ruhigeren Nächten führe. Eine Rufbereitschaft oder technische Hilfsmittel wie beispielsweise Sensormatten würden ebenfalls nicht ausreichen.