Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aufgrund einer Rechtsstreitigkeit aus Finnland entschieden, welche Lohnbestandteile bei der Ermittlung des Mindestlohnes hinzugerechnet werden dürfen. Das sind nach dem Urteil vom 12.2.2015 (Az. C-396/13) ein Tagegeld und eine tägliche Pendelentschädigung, nicht jedoch Unterbringungskosten und Verpflegungsgutscheine. Außerdem wurde klargestellt, dass der Mindestlohn auch für den Mindestjahresurlaub, bzw. für dessen Vergütung gilt.