Soll eine Kündigung vermieden werden und wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich „geräuschlos“ trennen, so vereinbaren sie meistens einen Aufhebungsvertrag. Darin steht dann häufig auch eine Klausel, mit der der Arbeitnehmer erklärt, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden (12.3.2015, Az. 6 AZR 82/14), dass eine solche Klausel nicht wirksam ist, wenn der Arbeitgeber die Kündigung gar nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gar widerrechtlich mit einer Kündigung gedroht, dann sind sowohl der Aufhebungsvertrag als auch die Klageverzichtsklausel unwirksam.