Fahrdienst für Patienten ist genehmigungspflichtig

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Betreiber einer medizinischen Einrichtung für Physio- und Ergotherapie/Rehabilitation betreibt einen eigenen Fahrdienst. Dieser sorgt dafür, dass Patienten zwischen ihrer Wohnung und der medizinischen Einrichtung hin- und hertransportiert werden. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass dieser Fahrdienst der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt. Das kann auch für Pflegeunternehmen interessant sein, die einen solchen Dienst betreiben.



Die Stadt Gera vertrat die Auffassung, dass dieser Fahrdienst dem Personenbeförderungsrecht unterliege, während die Klägerin meinte, sie könne sich als Heilbetrieb auf die Ausnahmevorschriften nach der zum Personenbeförderungsgesetz erlassenen Freistellungsverordnung berufen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in erster Instanz stattgegeben.

In 2. Instanz hat nun der zuständige 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass der Fahrdienst der Klägerin den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliege, weil er eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durchführe.

Entgelt ist nicht entscheidend

Darauf, dass das Entgelt für den Transport nicht unmittelbar von den Patienten entrichtet werde, komme es nicht an. Die Erstattung der Aufwendungen durch die Kostenträger der Gesetzlichen Krankenversicherung reiche für die Annahme der Entgeltlichkeit aus.

Wirtschaftlicher Vorteil

Zudem bewirke der Fahrdienst für den Betrieb des Gesundheitszentrums der Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Personenbeförderungsgesetz. Nach Angaben der Klägerin könne sie mit dem Angebot eines Fahrdienstes Patienten für zusätzliche Behandlungen einwerben, die zumeist über die Behandlung hinausgingen, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung getragen würden.

Ausnahmeregelung greift nicht

Der Fahrdienst der Klägerin sei auch nicht ausnahmsweise nach den Vorschriften der Freistellungs-Verordnung von den Anforderungen des Personenbeförderungsgesetzes befreit. Insbesondere sei das Abholen von Patienten zu Hause und der Rücktransport nach der Einzelbehandlung keine Beförderung aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken. Es sei dem Verordnungsgeber der Freistellungsverordnung vorbehalten, den Anwendungsbereich der Verordnung gegebenenfalls auch auf neue bzw. neu konzipierte Behandlungsformen, wie sie hier vorlägen, zu erweitern.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht kann mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Entscheidung ist hier (pdf, 68 kB) veröffentlicht.

Referenz: Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 24.11.2015, Az. 2 KO 131/13

Quelle: Pressemitteilung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 17.2.2016

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