Kürzlich ist die vierte Fortschreibung der Richtlinie über den „Irreversiblen Hirnfunktionsausfall“ von der Bundesärztekammer veröffentlicht worden. Darin geht es um die Feststellung des „Hirntods“.
Die novellierte Richtlinie vermeidet den Begriff „Hirntod“, um einer Diskussion aus dem Weg zu gehen, ob das Gehirn nach einem philosophisch-ethischen Verständnis wirklich tot ist. Die Richtlinie dient vor allem dazu, den „Hirntod“ als Voraussetzung für die Organentnahme nach dem Transplantationsgesetz zu rechtfertigen.
Inhaltlich werden die Anforderungen an die Qualifikation der Ärzte präzisiert: Diese müssen Fachärzte sein. Und: Mindestens einer der Ärzte, die den Hirntod feststellen, muss ein Facharzt für Neurologie oder Neurochirurgie sein.
Auch die Kliniken werden etwas stärker in die Pflicht genommen. Sie müssen ausführlich festlegen, wie genau die Diagnostik zu verlaufen hat und dass diese gemäß der neuen Richtlinie erfolgt.