Fixierung eines Patienten in einer Klinik: Unzulässig mangels „Eins-zu-Eins-Betreuung“

Hände Handschellen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Amtsgericht Frankfurt am Main hat Ende des letzten Jahres die Genehmigung einer Fixierung abgelehnt. Es ging um einen Patienten, der vorläufig in einer Klinik für Psychiatrie untergebracht worden war. Zum einen gab es keinen ausreichenden Grund für die Fixierung. Außerdem hätte der Patient intensiver beaufsichtigt werden müssen, so das Gericht.



Im dem zugrunde liegenden Fall wurde der Patient kurz nach Beginn seines stationären Aufenthalts auf Anordnung eines Arztes fixiert. Außerdem wurde die Fortdauer der Fixierung bis zur Entscheidung des Gerichts angeordnet. Das zuständig Amtsgericht Frankfurt lehnte die weitere Fixierung aber ab.

Bloßer Sichtkontakt reicht nicht

Zum einen sei sie von vorneherein unverhältnismäßig, da nicht fachgerecht gewesen. Es genüge nicht, dass ein bloßer Sichtkontakt zum Betroffenen durch eine ansonsten verschlossene Tür gewährleistet sei. Vielmehr bedürfe es einer tatsächlichen Möglichkeit des Patienten zu einer persönlichen Ansprache.

Dabei verkannte das Gericht nicht die große Belastung des Pflegepersonals bei einer solch engmaschigen Überwachung. Jedoch rechtfertige weder mangelndes Personal noch herausforderndes Verhalten ein Unterlassen des ständigen Sicht- und Sprechkontaktes. Der Schutz des Betroffenen sei vorrangig.

Keine gegenwärtige Gefahr

Zum anderen sei die Fixierung auch deshalb unzulässig gewesen, weil im konkreten Fall keine ausreichend gegenwärtige Gefahr bestanden habe. Insbesondere könnten das Urinieren in das Patientenzimmer oder sexualisierende Äußerungen schon denklogisch keine Gefahr darstellen, welche durch die Fixierung abgewendet werden könnten. Diese Handlungen könnten – wie im konkreten Fall geschehen – auch in der Fixierung erfolgen.

Mit der Möglichkeit, dass ein Patient bedrohlich oder tätlich werden könne, müsse eine Fachklinik grundsätzlich umgehen können, zunächst Deeskalationsmöglichkeiten ausschöpfen und nicht – wie vorliegend – gleich auf das extreme Mittel der Fixierung an mehreren Körperteilen zugreifen.

Referenz: Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. Dezember 2019, Az. 49 XVI 35/20 L

Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2020

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