In der Altenpflege geht es bei Fixierungen vor allem um freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB. Vor dem Bundesverfassungsgericht wurde dieser Tage zwar grundsätzlich über dieses Thema verhandelt, allerdings ging es um die Fixierung in der Psychiatrie. Rechtsgrundlage hierfür ist nicht das BGB, sondern das Recht des jeweiligen Bundeslandes. Das Problem: Die Voraussetzungen für die Fixierungen nach einer Zwangseinweisung sind nicht eindeutig geregelt. Mehr Infos zu der Verhandlung und zu den Hintergründen gibt es bei Spiegel Online (Alexander Preker und Julia Merlot).