Für Pflegehilfs- und Betreuungskräfte: Pflege-Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2017 deutlich an!

RA Thorsten Siefarth - LogoAb 1. Januar 2017 steigt der Mindestlohn in der Altenpflege für die gut 400 000 Pflegehilfskräfte der voll- und teilstationären sowie der ambulanten Altenpflege und für die nahezu 45 000 Betreuungskräfte erneut deutlich an. Das teilt der Arbeitgeberverband Pflege mit. Der Mindestlohn liegt dann bei 10,20 Euro je Zeitstunde im Westen und bei 9,50 Euro im Osten. Aktuell beträgt der Pflegemindestlohn 9,75 Euro in den alten und 9 Euro in den neuen Bundesländern. Zurzeit wird über eine Anschlussregelung für die Zeit ab 1. November 2017 verhandelt.

7 Gedanken zu „Für Pflegehilfs- und Betreuungskräfte: Pflege-Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2017 deutlich an!

  • 25. August 2017 um 12:11 Uhr
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    Guten Tag,
    ich bin Alltagsbegleiterin und arbeite in einem Unternehmen mit mehr als 10 Angestellten. Ich habe
    gelesen, dass ab 1.Januar 2017 der Mindestlohn auf 10,20€ erhöht worden ist. Gilt das uneingeschränkt? Ich bekomme 9,75€ pro Stunde. Bevor ich das Geld nachforder, möchte ich es zu 100% wissen, dass das rechtens ist. Bitte geben Sie mir kurzfristig Bescheid.

    Mit freundlichen Grüßen
    Elke Nethe

    Antwort
    • 28. August 2017 um 6:59 Uhr
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      Sehr geehrte Frau Nethe,
      ich kann über die Kommentarfunktion auf meiner Webseite leider keine Rechtsberatung anbieten. Aber Sie können sich zu Ihrer Frage Rechtssicherheit verschaffen, indem Sie sich in der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 2. PflegeArbbV) informieren. Sie finden diese hier: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegearbbv_2/BJNR633200014.html.
      Mit freundlichen Grüßen
      Thorsten Siefarth
      Rechtsanwalt

      Antwort
  • 18. November 2017 um 17:24 Uhr
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    Guten Abend,
    Ich bin examinierte Altenpflegerin und arbeite in einer internistischen und Orthopädischen Reha Klinik als Tag und Nachtschwester.
    Gilt auch für uns der pflegemindestlohn

    Antwort
    • 21. November 2017 um 8:50 Uhr
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      Für Sie ist § 3 Abs. 1 der Dritten Pflegearbeitsbedingungenverordnung (darin steht der Pflege-Mindestlohn) einschlägig. Danach gilt die Verordnung nicht für Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.
      Mit freundlichen Grüßen
      Thorsten Siefarth
      Rechtsanwalt

      Antwort
  • 11. Dezember 2018 um 15:30 Uhr
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    Ich arbeite seit 2000 in der Altenpflege bin Pflegehelfer , seit 18 Jahren im gleichen Betrieb mich würde es auch interessieren , wie im Moment der Mindestlohn ist

    Antwort
    • 12. Dezember 2018 um 19:47 Uhr
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      Pflegemindestlohn in den westlichen Bundesländern:
      – ab dem 1. Januar 2018: 10,55 Euro je Stunde,
      – ab dem 1. Januar 2019: 11,05 Euro je Stunde,
      – ab dem 1. Januar 2020: 11,35 Euro je Stunde.

      Pflegemindestlohn in den östlichen Bundesländern:
      – ab dem 1. Januar 2018: 10,05 Euro je Stunde,
      – ab dem 1. Januar 2019: 10,55 Euro je Stunde,
      – ab dem 1. Januar 2020: 10,85 Euro je Stunde.

      Antwort
  • 2. November 2020 um 14:41 Uhr
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    Mich würde interessieren wieviel Stunden eine Betreuungskraft in einer Tagespflege mit max 12 Personen wöchentlich arbeiten darf. Meine Arbeitsstätte befindet sich in Sachsen Anhalt.
    Gibt es gesetzliche Grundlagen?

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