Gericht stoppt Einsatz eines Hartz-IV-Empfängers in Seniorenbetreuung

RA Thorsten Siefarth - LogoEinem Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) darf keine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden, die ihn zur selbständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtet, wenn er keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstigen ausreichenden Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat. Dies hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz entschieden.



Der betroffene Familienvater war bis Ende 2004 als Bankkaufmann tätig und übt eine selbständige Nebentätigkeit als Versicherungsmakler aus. Daneben bezieht er mit seiner Familie vom Jobcenter seit mehreren Jahre Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Das Jobcenter versuchte zunächst, mit dem Mann eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, was jedoch scheiterte. Daraufhin ersetzte es die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt. Diese sah unter anderem vor, dass der Familienvater im Rahmen einer sogenannten Arbeitsgelegenheit für die Komm Aktiv GmbH und in über diese vermittelten Kooperationsbetrieben tätig werden sollte. Die Einsatzbereiche waren Hausmeistertätigkeiten, Betreuungstätigkeiten von Senioren, Betreuungstätigkeiten von Kindern und/oder Jugendlichen, Betreuungstätigkeiten von behinderten Menschen, Hauswirtschaftshelfertätigkeiten, Botendienste.

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

Der betroffene Mann weigerte sich, die Arbeitsgelegenheit auszuüben und beantragte die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs. Nachdem das Sozialgericht Koblenz dies abgelehnt hatte, ordnete das Landessozialgericht auf seine Beschwerde die aufschiebende Wirkung an. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, so dass die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erforderliche Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehe.

Berufliche Erfahrung notwendig

Die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren ist aus Sicht des Gerichts wegen der hohen fachlichen Anforderungen nicht für Personen ohne berufliche Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse geeignet. Weil die Arbeitsgelegenheiten auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sein müsse und die Tätigkeiten bei der Komm Aktiv GmbH insoweit als Einheit betrachtet werden mussten, konnte auch keine Beschränkung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf die Betreuungstätigkeiten vorgenommen werden.

Referenz: Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.4.2015, Aktenzeichen L 3 AS 99/15 B ER

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1.6.2015

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