Das Landgericht Mosbach (Baden-Württemberg) hat es DocMorris mit Urteil vom 14.6.2017 einstweilig verboten, über einen Medikamentenausgabeautomaten mit angeschlossenem Videoterminal apothekenpflichtige und/oder verschreibungspflichtige Arzneimittel an Patienten abzugeben. An sich hat DocMorris nur eine Zulassung für den Versandhandel. Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über ein Videoterminal angefordert würden, mache deren Abgabe jedoch nicht zur einer Bestellung über den Versandhandel. Darüber hinaus verstoße DocMorris auch gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und der Apothekenbetriebsordnung. Damit ist der Versuch von DocMorris, ländliche Bereiche über Automaten mit Medikamenten zu versorgen, zunächst erst einmal gescheitert. Update vom 31.05.2019: Auch im Hauptsacheverfahren ist DocMorris gescheitert. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Entscheidung des LG Mosbach bestätigt (Urteil vom 28. Mai 2019, Az. 6 U 36/18 u.a.).