Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat einem Hausnotrufdienst das von diesem begehrte Blaulicht versagt (Beschluss vom 6.8.2014, Az. 10 S 55/13). Begründung: Bei einem Hausnotrufdienst geht es nur im Einzelfall um lebensbedrohliche Situationen. Ein Blaulicht darf aber nur verwenden, wer „ganz überwiegend“ in der Notfallrettung tätig ist. Wie z. B. Feuerwehr, Katastrophenschutz oder Rettungswagen. Und: Die Anzahl der Blaulichtfahrzeuge muss möglichst gering gehalten werden. Ansonsten ist deren Akzeptanz in der Bevölkerung gefährdet. Nicht zuletzt steigt mit einer zunehmenden Anzahl an Blaulichtfahrzeugen auch das Missbrauchs- und Unfallrisiko.