Ein Pflegebedürftiger möchte gerne in einem Heim versorgt werden, bei dem die Kosten zwischen 14 und 18 Prozent höher liegen als in vergleichbaren anderen Heimen. Der Sozialhilfeträger wollte daraufhin nicht zahlen. Das Sozialgericht Karlsruhe verurteilte ihn jedoch zur Kostenübernahme (Urteil vom 28.11.2014, Az. S 1 SO 750/14). Die Begründung: Es gebe keine feste mathematische Grenze, bis zu der Mehrkosten angemessen seien. Vielmehr sei eine Abwägung der Mehrkosten im konkreten Fall mit dem Gewicht des vom Leistungsberechtigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen. Eine Unangemessenheit der Mehrkosten liege nach der Rechtsprechung und Literatur erst bei Aufwendungen vor, die 20 bis 30 Prozent über denen der Vergleichsgruppe lägen. Wird die Grenze von 20 Prozent nicht erreicht, so sind die Mehrkosten keinesfalls unangemessen.