Heimliche Aufnahmen von „Team Wallraff“ im Pflegeheim

Filmkamera

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass die Veröffentlichung von heimlichen Videoaufnahmen in einem Pflegeheim teilweise zulässig ist. Die Aufnahmen wurden im Rahmen der Sendereihe „Team Wallraff“ aufgenommen und bei einem Privatsender ausgestrahlt. In dem einen Fall ging es um das heimliche Untermischen von Medikamenten. In einem anderen soll eine Pflegekraft untätig geblieben sein, nachdem ein Bewohner einen Aufenthaltsraum verunreinigt hatte.



Grundsätzlich spreche bei heimlichen Bild- und Tonaufnahmen eine Vermutung für deren Unzulässigkeit, so die Dresdner Richter. Ob die Herstellung heimlicher Tonaufnahmen zu journalistischen Zwecken letztlich eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt, könne letztlich nur aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden.

Aufklärungsinteresse höher

Bei der Pflegekraft, die verdeckt Medikamente gegeben hatte, kam das nach Ansicht des Gerichts in Frage. Das Interesse des Fernsehsenders auf diesen offensichtlichen Missstand hinzuweisen, sei höher zu gewichten als das Persönlichkeitsrecht der Pflegekraft. Außerdem sei sie in verpixelter Form und mit verfremdeter Stimme zu sehen gewesen. Schließlich sei sie nicht vergleichbar schutzbedürftig wie ein Bewohner der Einrichtung.

Persönlichkeitsrecht höher

Demgegenüber müsse es sich die andere Pflegekraft nicht gefallen lassen, in einer Szene als teilnahmslos gegenüber der Verunreinigung eines Aufenthaltsraums durch einen Bewohner des Heims dargestellt zu werden. Sie sei bei dem Vorfall nicht anwesend gewesen. Und außerdem sei sie trotz Verfremdung ihrer Gestalt und ihrer Stimme in ihrem Bekanntenkreis erkannt worden.

Referenz: Urteil des OLG Dresden vom 24. September 2019, Az. 4 U 1401/19

Quelle: Medieninformation des OLG Dresden vom 24.09.2019

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