Nachdem im Sommer 2013 die Biostoffverordnung (BioStoffV) aktualisiert worden war, ist kürzlich auch die zugehörige „Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250)“ überarbeitet worden. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bietet diese Handlungshilfe für den betrieblichen Arbeitsschutz nun als Broschüre an.
Zweck und Anwendungsbereich
Die „Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250)“ betrifft infektionsgefährdende Tätigkeiten im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege. Sie zeigt auf, welche Arbeitsschutzmaßnahmen vor Ort erforderlich sind, um die entsprechenden Anforderungen der BioStoffV zu erfüllen.
Dabei geht es nicht nur um den direkten Umgang mit Menschen oder Tieren. Auch der Kontakt mit möglicherweise kontaminierten Produkten, Gegenständen oder Materialien spielt eine Rolle. Relevant ist die TRBA 250 unter anderem für Krankenhäuser und Pflegebetriebe, Arzt- und Zahnarztpraxen, Apotheken, therapeutische Praxen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Praxen der medizinischen Fußpflege und Kosmetik sowie Kleintierpraxen.
Bei der jüngsten Überarbeitung wurde die TRBA 250 zum einen an die aktuelle Fassung der BioStoffV angepasst. Zum anderen wurde sie insgesamt auf den aktuellen Stand gebracht. Durch eine neue Gliederung und Konkretisierungen lässt sie sich nun noch komfortabler nutzen. Parallel entfällt im Rahmen der Vereinfachung des Regelwerks die gleichlautende BGR 250.
Wesentliche Änderungen im Überblick
- Zur Prävention von Nadelstichverletzungen sind nun möglichst Arbeitsverfahren und -mittel zu wählen, die den Einsatz spitzer und scharfer medizinischer Instrumente überflüssig machen. Falls das nicht möglich ist, nennt die TRBA 250 aktualisierte Anforderungen an die Auswahl, den Umgang und die Entsorgung der entsprechenden Geräte. Gefordert ist zudem eine ausreichende Anzahl fachlich geeigneter Beschäftigter. Dadurch sollen unter anderem Fehlbedienungen in hektischen Arbeitssituationen vermieden werden.
- In der ambulanten Pflege sowie in Tierkliniken und Kleintierpraxen brauchen die relevanten Tätigkeiten nicht mehr in sogenannte Schutzstufen eingeordnet zu werden. Stattdessen listet die TRBA 250 für diese Arbeitsbereiche nun konkrete spezifische Schutzmaßnahmen auf.
- Im Anhang findet sich erstmals eine „Handlungsanleitung zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten“.
Weitere Informationen
Zu finden ist die TRBA 250 bei der BGW unter www.bgw-online.de, Suchbegriff: TRBA 250. Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft können sie dort – wie alle anderen Broschüren der BGW – wahlweise in gedruckter Fassung bestellen oder als PDF herunterladen. Der Download steht auch allen weiteren Interessierten zur Verfügung.
Quelle: Pressemitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege vom 15.7.2014