Bei der Geschäftsfähigkeit von (rechtlich) Betreuten herrscht viel Unsicherheit. Auch bei der Frage nach der Geschäftsfähigkeit. Eine Antwort gibt es hier.
Grundsätzlich behält ein Betreuter in puncto Geschäftsfähigkeit den Status, den er auch vor der gerichtlichen Anordnung der Betreuung hatte. Wenn er nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist, dann ändert sich dies nicht. Ist er allerdings voll geschäftsfähig, dann ändert die Betreuung auch daran nichts.
Im Normalfall ist der Betreute also voll geschäftsfähig!
Ausnahme: Das Gericht ordnet nach § 1903 BGB einen Einwilligungsvorbehalt an. Das passiert aber eher selten und muss explizit im Gerichtsbeschluss stehen. Ein solcher Vorbehalt wird angeordnet, „soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist“.
Der Betreute ist dann, aber auch nur dann, so ähnlich gestellt wie ein beschränkt Geschäftsfähiger. Das heißt: Zur Wirksamkeit der von ihm abgeschlossenen Geschäfte bedarf es der Einwilligung des Betreuers.