Mit dieser Frage beschäftigt sich die Rechtsberatung des BIVA (Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.). Kurz zusammengefasst: Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist die Befristung eines Wohn- und Betreuungsvertrags (Heimvertrag) nur dann möglich, wenn dies den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht. Sinnvoll ist das zum Beispiel, wenn der Pflegebedürftige erst in ein paar Monaten zu einem Angehörigen ziehen kann, bis dahin aber versorgt sein muss. Eine Einrichtung ihrerseits kann grundsätzlich keine Befristung vorschreiben. Allenfalls kann sie in konkret benannten Fällen nach § 8 Abs. 4 WBVG die Versorgung ausschließen, weil die dafür erforderlichen Mittel (Personal und Ausstattung) nicht gegeben sind. Und dann kündigen, wenn die Voraussetzungen eingetreten sind. Der komplette Beitrag des BIVA findet sich hier.