Wer kennt schon § 13 Abs. 3a SGB V? Unbedingt mal lesen! Satz 1 lautet: „Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.“ Satz 5 und 6 der gleichen Vorschrift lauten: „Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“ Und genau diese Regelung hat das Sozialgericht Dortmund jetzt angewandt und die Barmer GEK verdonnert, einem Versicherten die Kosten für 56 Gramm Cannabisblüten zur Schmerztherapie zu erstatten.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Barmer GEK habe die 5-Wochenfrist des § 13 Abs. 3a SGB V zur Entscheidung über den Leistungsantrag des Klägers nicht eingehalten und ihn nicht über die Gründe hierfür rechtzeitig schriftlich informiert. Damit gelte der Antrag des Versicherten auf Kostenübernahme als genehmigt, unabhängig davon, ob die Krankenkasse tatsächlich leistungspflichtig sei. Durch die gesetzlich fingierte Leistungsgenehmigung mit Fristablauf sei die Leistungsberechtigung wirksam verfügt und die Beklagte mit allen Einwendungen ausgeschlossen. Eine nachträgliche inhaltliche Überprüfung dürfe nicht mehr stattfinden.
Referenz: Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 22.1.2016, Az. S 8 KR 435/14
Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 3.2.2016