Kassen verweigern immer wieder häusliche Krankenpflege. Nicht selten mit der Begründung, die beanspruchte Leistung sei in der maßgeblichen Richtlinie nicht vorgesehen. Dabei verkennen die Kassen: Diese Richtlinie ist nicht abschließend! Das zeigt einmal mehr eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 28.2.2019, Az. L 8 KR 443/17): Die Richter haben einem Diabetiker eine Anspruch auf langfristige Blutzuckermessung durch einen Pflegedienst zugesprochen. Der Blutzucker beim Patient war nämlich stark schwankend. Es musste jeweils angepasst Insulin gespritzt werden. Damit war der geistig eingeschränkte Patient aber überfordert. Die Kasse konnte sich nicht damit herausreden, dass diese Variante so nicht in der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege stünde.