Die gesetzliche Krankenversicherung muss eine Finger-Teilprothese nur bezahlen, soweit dies zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn sich die Prothese nur geringfügig auf das Bedienen des Computers sowie das optische Erscheinungsbild auswirkt. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Nach Ansicht des Gerichts, ist die Krankenkassen im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nur zu einem Basisausgleich der Behinderung verpflichtet. Arbeitsplatzspezifische Leistungen seien grundsätzlich nicht erfasst.
Die übrigen Finger des Klägers können den Verlust kompensierten. So seien insbesondere Schlüssel- sowie Flaschengriff auch ohne entsprechende Prothese möglich. Gleiches gilt für das Bedienen von PC-Tastatur und Computermaus.
Der Verlust des Fingergliedes ist außerdem für einen flüchtigen Beobachter kaum wahrnehmbar.
Insgesamt wäre also der Nutzen einer Teilprothese, die je nach Ausführung zwischen 1.630 Euro und 3.770 Euro koste, gering. Eine Versorgung damit ist nach Ansicht der hessischen Richter nicht angemessen.
Referenz: Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22.7.2008, Az. L 8 KR 171/07
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 22.7.2008