Um den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI zu erhalten, muss „eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt“ werden. Diese sogenannte Präsenzkraft leistet keine Pflege, sondern unterstützt die Wohngemeinschaft darüber hinaus. Allerdings liegt keine gemeinschaftliche Beauftragung vor, wenn jeder Pflegebedürftige gesondert mit der Präsenkraft einen Vertrag abschließt. In einem konkreten Fall aus Cottbus half auch kein gemeinsamer Beschluss der Wohngemeinschaft. Denn auch darin war von einer gemeinschaftlichen Beauftragung der Präsenzkraft nicht die Rede. Deswegen hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den Wohngruppenzuschlag versagt (Urteil vom 16.1.2019, Az. L 30 P 23/18)