Seit Januar 2017 ist der Umgang mit Medizinprodukten neu geregelt. Unter anderem muss jetzt ein „Beauftragter für Medizinproduktesicherheit“ benannt werden. Dieser darf jedoch nicht mit den bisherigen Medizinprodukte-Beauftragten verwechselt werden. Doch worin liegt der Unterschied? Und unter welchen Voraussetzungen muss welcher Beauftragter eingesetzt werden? Alles Wissenswerte dazu findet sich in meinem „Artikel des Monats“ August 2019 (kostenloser Download, 0,1 MB). Ein Artikel aus dem Infobrief „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“. Vielen Dank an die WEKA Media GmbH & Co. KG für die Genehmigung der Veröffentlichung.