Ein Krankenhaus aus Berlin lud einen Krankenpfleger, der als Dokumentationsassistent eingesetzt war, mehrfach während dessen Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch. Zweck sollte sein: „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“. Nachdem der Mitarbeiter sich geweigert hatte, wurde er abgemahnt. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Mann nun Recht (Urteil vom 2.11.2016, Az. 10 AZR 596/15). Da ein erkrankter Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen. Allerdings machen die obersten Arbeitsrichter eine Ausnahme: Wenn es aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist, dann muss er sich auf den Weg machen. Solche Ausnahmen dürften aber höchst selten vorkommen.