Kündigung einer Arzthelferin: Arbeitgeber muss Diskriminierung widerlegen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Kündigung einer Arzthelferin ließ eine Diskriminierung wegen des Alters vermuten. Anerkannt ist, dass ein Arbeitgeber dies widerlegen muss. Aber gilt dies auch in einem Kleinbetrieb mit nur fünf Mitarbeitern? Darüber hat soeben das Bundesarbeitsgericht entschieden.



Eine 63-jährige Arzthelferin erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung wegen anstehender Umsatzeinbrüche im Laborbereich. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiterin „inzwischen pensionsberechtigt“ sei. Den anderen vier Kolleginnen, alle jünger als die betroffene Arzthelferin, wurde nicht gekündigt.

Damit liegt zumindest ein Indiz dafür vor, dass die Arzthelferin wegen ihres Alters diskriminiert wurde. Mit ihrer Klage wendet sich die Arzthelferin gegen die Wirksamkeit der Kündigung und verlangt eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem aktuellen Urteil (23.7.2015, Az. 6 AZR 457/14) klargestellt, dass der Arbeitgeber die Ungleichbehandlung im Prozess widerlegen muss. Gelingt ihm das nicht, dann ist die Kündigung unwirksam. Und das gilt selbst im Kleinbetrieb – in dem der Kündigungsschutz eigentlich erst ab mehr als zehn Vollzeitstellen greift!

Dem Arbeitgeber der Arzthelferin gelang es nicht, den Gegenbeweis anzutreten. Auch nicht mit dem Hinweis, dass die Kündigung freundlich und verbindlich formuliert und dass die Helferin schlechter qualifiziert gewesen sein sollte als ihre vier Kolleginnen.

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