Ein Arbeitnehmer hatte den betrieblichen PC ohne Erlaubnis während der Arbeitszeit für seine privaten Angelegenheiten genutzt. So hatte er 17.429 Dateien, vor allem von Film- und Musikportalen, heruntergeladen. Der Arbeitgeber hatte daraufhin wegen dieser exzessiven Internetnutzung ohne Abmahnung gekündigt. Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (6.5.2014, Az.: 1 Sa 421/13). Selbst die 21jährigere Betriebszugehörigkeit ändere daran nichts.