Ein Unternehmen zahlte 2015 einem Mitarbeiter einen Lohn von ca. 7 Euro pro Stunde. Diesen stockte es auf den Mindestlohn in Höhe von damals geltenden 8,50 Euro auf. Die Vergütung für Nachtzuschlag und Urlaubsentgelt berechnete es jedoch nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns, sondern nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung. Das war unzulässig, urteilte gestern das Bundesarbeitsgericht (Az. 10 AZR 171/16). Der Nachtarbeitszuschlag und das Urlaubsentgelt (beide in einem Tarifvertrag geregelt) müssen auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro berechnet werden. Denn dieser stelle den „tatsächlichen Stundenverdienst“ im Sinne des Tarifvertrags dar.