Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte Ende 2015 entschieden, dass Arbeitgeber für Nachtarbeit, pi mal Daumen, 30 Prozent Zuschlag zum Bruttostundenlohn gewähren müssen. Fällt die Nachtarbeit nicht regelmäßig an, dann können 25 Prozent ausreichend sein. Außerdem könne es, je nach Besonderheit der Tätigkeit, Abweichungen geben. Nun wurden zwei Urteile des Landesarbeitsgerichts Mainz (vom 29. Januar 2019, Az. 6 Sa 138/18) und des Landesarbeitsgeichts Baden-Württemberg (vom 11. Januar 2019, Az. 9 Sa 57/18) bekannt. Die Schwaben sprechen einer Altenpflegerin in Dauernachtwache nur 20 Prozent Zuschlag zu. Zusammengesetzt aus dem Grundzuschlag für gesetzlich vorgeschriebene Nachtarbeit von 15 Prozet und einer Erhöhung von weiteren 5 Prozent für den Umstand der Dauernachtwache. Die Rheinland-Pfälzer gewähren einer Pflegekraft in ähnlicher Position immerhin 25 Prozent Zuschlag. In beiden Fällen wurde aus Gemeinwohlgründen der vom BAG vorgesehene Zuschlag herabgesetzt. Was mir nicht unbedingt einleuchtet. Fakt ist jedoch: Die Rechtsprechung für Nachtzuschläge in der Pflege ist damit sehr uneinheitlich.