Das bayerische Gesundheitsministerium informierte jetzt in einem Schreiben die Krankenhausträger über die nunmehr auf Grundlage des Hospiz- und Palliativgesetzes in Kraft getretene Rahmenvereinbarung zur ambulanten Hospizarbeit. Nach den neuen Regelungen erhalten ambulante Hospizdienste nicht nur für die ehrenamtliche Sterbebegleitung im häuslichen Umfeld einen Zuschuss durch die Krankenkassen, sondern künftig auch, wenn die ehrenamtliche Sterbebegleitung in Krankenhäusern erfolgt. Voraussetzung dafür ist, dass die Krankenhausträger den ambulanten Hospizdienst beauftragt haben.
Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Melanie Huml erläuterte: „Dabei muss der Krankenhausträger den ambulanten Hospizdienst jedoch nicht für jeden Einzelfall beauftragen. Möglich ist vielmehr auch ein genereller Auftrag für eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und ambulantem Hospizdienst. Ziel ist, dass alle Betroffenen und Angehörigen die erforderliche Sterbebegleitung erfahren.“
Das Bayerische Hospiz- und Palliativbündnis wird dazu insbesondere zusammen mit der Bayerischen Krankenhausgesellschaft ein Muster für einen Kooperationsvertrag entwerfen. Darin sollen die besonderen bayerischen Begebenheiten in der Hospiz- und Palliativversorgung Berücksichtigung finden. Beabsichtigt ist, damit die ambulanten Hospizdienste und Krankenhausträger vor Ort bei der Zusammenarbeit wesentlich zu unterstützen.
Derzeit gibt es in Bayern über 140 Hospizvereine mit rund 26.000 Vereinsmitgliedern. Rund 6.900 aktive ehrenamtliche Hospizhelfer begleiten schwerstkranke und sterbende Menschen.
Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Gesundheits- und Pflegeministeriums vom 5.6.2016