Wenn ein Pflegedienst Mitarbeiter einsetzt, die nicht die im Pflegevertrag vereinbarte Qualifikation haben, dann verliert der Pflegedienst seinen Vergütungsanspruch. Und zwar auch dann, wenn die Arbeit der Pflegekräfte an sich in Ordnung war. Diese „streng formale Betrachtungsweise“ ist nach dem Leistungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein alter Hut. Nun hat aber der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 8.10.2015, Az. III ZR 93/15), dass dies auch dann gilt, wenn es sich um Privatzahler handelt, wenn also nicht die GKV zahlt, sondern der Pflegebedürftige selbst. An sich spielt sich ein solcher Fall dann nicht mehr im Sozialrecht, sondern im Zivilrecht ab. Der BGH sagt aber: Wurde in dem Pflegevertrag vereinbart, dass zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigem die sozialrechtlichen Abrechnungsgrundsätze gelten, so schlägt das Sozialrecht quasi auf das Zivilrecht durch. Es gilt also auch hier: Bei minder qualifiziertem Personal geht der Vergütungsanspruch flöten.